SATZUNG
I. Name und Aufgaben
§ 1
Der Verein führt den Namen Helmstedter Schachverein von 1894 e. V. und ist eine Vereinigung
von Schachspielern.
Der Verein hat seinen Sitz in Helmstedt.
§ 2
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen
und Leistungen.
Der Helmstedter Schachverein erblickt seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels
als eine sportliche Disziplin, die im besonderen Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke,
sondern er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des zuständigen Fachverbandes. Er führt Meisterschaften (z. B. Stadt- und Vereinsmeisterschaften) durch und nimmt an den Mannschaftsmeisterschaften des Bezirks bzw. Landesverbandes oder des Deutschen Schachbundes teil.
II. Mitgliedschaft
§ 4
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Erhalt und das Ansehen des Helmstedter Schachvereins erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit ernannt.
§ 5
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Quartals.
b) durch Ausschluss. Auszuschließen sind solche Mitglieder, die den Satzungen und Belangen des Vereins, des Verbandes und des Deutschen Schachbundes zuwiderhandeln. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Beitragsrückstand von einem Jahr führt ebenfalls zum Ausschluss.
c) mit der Auflösung des Vereins.
2. Kündigende und ausgeschlossene Mitglieder haben für das laufende Quartal voll ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
III. Finanzen
§ 6
1. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Finanzjahresabschluss und einen Haushaltsplan für das kommende Jahr vorzulegen.
3. Beitragsschulden sind Bringschulden.
IV. Organe
§ 7
Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung; der Vorstand
§ 8
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Der 1. Vorsitzende hat einen Monat vor der Mitgliederversammlung diese schriftlich - unter Angabe der Tagesordnung - einzuberufen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist er dazu verpflichtet.
3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
5. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 9
1. Der Vorstand des Vereins wird gebildet durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Turnier- bzw. Spielleiter, den Kassenwart, den Schriftführer und den Jugendwart.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Kassenwart erhält Einzelvollmacht für sämtliche Vereinskonten.
Wahl des Vorstandes:
a) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren, und zwar in den Jahren mit geraden Jahreszahlen den 1. Vorsitzenden, den Jugendwart und den Schriftführer sowie - jeweils nicht zum Vorstand gehörend - den Pressewart und den Kassenprüfer A. In den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen wählt die Mitgliederversammlung den 2. Vorsitzenden, den Turnier- bzw. Spielleiter, den Kassenwart sowie - jeweils nicht zum Vorstand gehörend - den Materialwart und den Kassenprüfer B.
b) Alle Vorstandsmitglieder können mit je einem weiteren Aufgabenbereich beauftragt und hierfür gewählt werden. Im Regelfall sollten zwei Vorstandesämter nicht von einer Person wahrgenommen werden müssen.
c) Wird durch vorzeitiges Ausscheiden eine Neuwahl notwendig, so wählt die Mitgliederversammlung nur für die Restamtszeit.
3. Tätigkeit des Vorstandes:
a) Jedes Vorstandsmitglied hat in den Sitzungen dieses Gremiums eine Stimme. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
b) Der Vorsitzende beruft nach Bedarf Sitzungen des Vorstandes ein. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn diese von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Gründe verlangt wird.
c) Der Vorstand leitet den Verein und vertritt seine Interessen. Aufwendungen, die den Vorstandsmitgliedern hierdurch entstehen, sind aus der Vereinskasse zu ersetzen, sofern der Vorstand oder die Mitgliederversammlung die Aufwendungen billigt. Aufwendungen müssen der Haushaltslage des Schachvereins angepasst sein. Die Kassenprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres.
V. Satzungsänderungen
§ 10
Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung.
VI. Turnierbetrieb
Vereinsmitglieder nehmen auf eigene Gefahr am Vereinsgeschehen und am Turnierbetrieb teil. Sofern nicht ausdrücklich eine Haftung durch den Helmstedter Schachvereins oder einen anderen Veranstalter übernommen wurde, bestehen grundsätzlich
keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Schachverein, seinen Vorstand oder einzelne Mitglieder.
§ 11
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aqus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Niedersächsischen Schachverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im vorliegenden Fall für die Förderung des Schachsports, zu verwenden hat.
Besondere Hinweise
Falls nur wenige Vereinsmitglieder am Vereinsleben teilnehmen, Vorstandesämter nicht zu besetzen sind, - und/oder größerer Mitgliederschwund einsetzt, sind einzelne Maßgaben dieser Satzung möglicherweise nicht in ihrem ursprünglichen Sinn zu gewährleisten. Es liegt deshalb ausdrücklich im Interesse des Vereins eine aktive Mitgliederwerbung zu betreiben und weiterhin Frauen und Mädchen für das Schachspiel und die Mitarbeit im Verein zu gewinnen.
Die vorstehende Fassung der Satzung wurde am 31. März 1999 von der Mitgliederversammlung des Helmstedter Schachvereins von 1894 e. V. beschlossen. Die Änderungen in den Mitgliederversammlungen vom 16. März 2006 und vom 28. März 2019 wurden berücksichtigt.
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